(1) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 3 teilzunehmen.
(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes (§ 7 Abs. 1) im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor.
(3) Versäumt die/der Auszubildende aus einem berücksichtigungswürdigen Grund mehr als 20 % der theoretischen Unterrichtseinheiten, ist von der LehrerInnenkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumten Ausbildungsteile und die Leistungen der/des Auszubildenden zu entscheiden, ob sie/er
1. | zur Diplom-, Fach- oder Abschlussprüfung zuzulassen ist oder | |||||||||
2. | die Ausbildung zur Gänze oder nur Ausbildungsmodule oder Praktika zu wiederholen hat. |
(4) Im Fall des Abs. 3 Z 2 sind von der Direktorin/dem Direktor bereits positiv absolvierte Module und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(5) Der LehrerInnenkonferenz gehören folgende Personen an:
1. | die Direktorin/der Direktor als Vorsitzende/Vorsitzender, | |||||||||
2. | die LehrerInnen des betreffenden Lehrgangs oder Kurses. |
(6) Die LehrerInnenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der LehrerInnen sowie die/der Vorsitzende anwesend sind. Die LehrerInnenkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
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