(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene
1. | ergänzende praktische Ausbildung (Praktika) unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines hiefür jeweils qualifizierten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder Sozialbetreuungsberufe und | |||||||||
2. | allfällige Zusatzausbildung in den festgelegten theoretischen Unterrichtsgegenständen/Ausbildungsmodulen. |
(2) Die Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerber dürfen im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Wird auch das wiederholte Praktikum nicht positiv beurteilt, kann der gesamte Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung jedes Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
(5) Die Teilnahme an der Zusatzausbildung ist verpflichtend und in einer von der Ausbildungseinrichtung zu führenden Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die in § 9 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht gelten nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
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