(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 2 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
1. | für die Erlangung des Fachabschlusses mit Spezialisierung Alten- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sind Praktika in mindestens zwei verschiedenen Betreuungseinrichtungen (einschließlich mobiler Betreuungsformen) erforderlich, | |||||||||
2. | maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden. |
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(5) Über die Absolvierung der Praktika ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
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