§ 10 StASBB Leistungsbeurteilung und Qualitätssicherung

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchführen.

(2) Die Direktorin/Der Direktor hat sich auf Grundlage der von den Lehrkräften gemäß Abs. 1 durchgeführten Ausbildungskontrollen und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg der Lehrkräfte zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht zu veranlassen. Die Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren und der Landesregierung über die Evaluierung Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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