(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt in Lehrgängen und zur Heimhelferin/zum Heimhelfer in Kursen. Lehrgänge und Kurse sind in Module unterteilt.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen haben die Lehrgänge und Kurse so zu planen, dass sie sich unter Berücksichtigung allfälliger nach dem Gesundheits- und Krankenpflegerecht zu absolvierender Ausbildungsteile auf folgende Zeiträume erstrecken:
1. | Diplom-SozialbetreuerInnen: mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre, | |||||||||
2. | Fach-SozialbetreuerInnen: mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre, | |||||||||
3. | HeimhelferInnen: höchstens ein Jahr. |
(3) Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen können die einzelnen Module ihrer Ausbildung auch in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen absolvieren.
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