(1) Die Prüfungen sind zu protokollieren. Eine Kopie des Prüfungsprotokolls ist der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 12 StASBB