§ 17 StASBB Ausbildung

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 3 geregelt.

(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(3) Maximal 200 Praktikumsstunden können in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(4) Über die Absolvierung des Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.

(5) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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