§ 19c StASBB Eignungsprüfung

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Abschluss-/Fach-/Diplomprüfung (§§ 14, 16 und 18) zu entsprechen.

(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß § 11 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des § 12 zu protokollieren.

(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018

In Kraft seit 04.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19c StASBB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19c StASBB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19c StASBB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19c StASBB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19c StASBB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19b StASBB
§ 19d StASBB