(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Abschluss-/Fach-/Diplomprüfung (§§ 14, 16 und 18) zu entsprechen.
(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß § 11 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des § 12 zu protokollieren.
(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
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