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§ 18 StASBB (Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen) - JUSLINE Österreich
§ 18 StASBB
StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Anm.: in der Fassung
LGBl. Nr. 9/2023
In Kraft seit 28.01.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StASBB
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Paragrafennavigation
§ 8 StASBB TeilnehmerInnenzahl, Dauer der Unterrichtseinheiten
§ 9 StASBB Teilnahme an der Ausbildung, LehrerInnenkonferenz
§ 10 StASBB Leistungsbeurteilung und Qualitätssicherung
§ 11 StASBB Prüfungskommissionen
§ 12 StASBB Prüfungsprotokoll
§ 13 StASBB Ausbildung
§ 14 StASBB Abschlussprüfung
§ 15 StASBB Ausbildung
§ 16 StASBB
§ 17 StASBB Ausbildung
§ 18 StASBB
§ 19 StASBB Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 19a StASBB Grundlage für die Ausgleichsmaßnahmen
§ 19b StASBB Anpassungslehrgang
§ 19c StASBB Eignungsprüfung
§ 19d StASBB Bestätigung über Durchführung und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen
§ 19e StASBB EU-Recht
§ 20 StASBB Inkrafttreten
§ 20a StASBB Inkrafttreten von Novellen
§ 21 StASBB Außerkrafttreten
Anl. 5 StASBB
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 StASBB
§ 19 StASBB
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