(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu einem Jahr unterbrechen. Eine Unterbrechung ist aus folgenden Gründen zulässig:
1. | für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
2. | für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
3. | für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder | |||||||||
4. | aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen. |
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Direktorin/der Direktor. Vor der Entscheidung ist der/dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Auszubildende/Ein Auszubildender, die/der aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Direktorin/den Direktor festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für die Auszubildende/den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 9 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Positiv absolvierte Module und Praktika sind durch die Direktorin/den Direktor anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
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