(1) Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe sind von einer Direktorin/einem Direktor zu leiten. Für die Direktorin/den Direktor ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Leitung umfasst insbesondere:
1. | die organisatorische und fachliche Leitung der Ausbildungseinrichtung (Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung), | |||||||||
2. | Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Fachgebieten, | |||||||||
3. | Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, | |||||||||
4. | Auswahl der Lehr- und Fachkräfte (Lehrpersonal) und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal, | |||||||||
5. | die Organisation, Koordination und Vorsitzführung bei den Prüfungskommissionen. |
(3) Die Direktorin/Der Direktor hat neben der pädagogischen Eignung zumindest eine der folgenden Qualifikationen nachzuweisen:
1. | abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin /zum Diplom-Sozialbetreuer oder | |||||||||
2. | eine Lehrbefugnis für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege) oder | |||||||||
3. | die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder | |||||||||
4. | abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder | |||||||||
5. | ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Sozialwissenschaften. |
(4) Neben einer Qualifikation gemäß Abs. 3 muss die Direktorin/der Direktor seit mindestens drei Jahren über eine fachspezifische Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben oder entsprechende Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.
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