§ 2 StASBB Leitung der Ausbildungseinrichtung

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe sind von einer Direktorin/einem Direktor zu leiten. Für die Direktorin/den Direktor ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Leitung umfasst insbesondere:

1.

die organisatorische und fachliche Leitung der Ausbildungseinrichtung (Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung),

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Fachgebieten,

3.

Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4.

Auswahl der Lehr- und Fachkräfte (Lehrpersonal) und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal,

5.

die Organisation, Koordination und Vorsitzführung bei den Prüfungskommissionen.

(3) Die Direktorin/Der Direktor hat neben der pädagogischen Eignung zumindest eine der folgenden Qualifikationen nachzuweisen:

1.

abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin /zum Diplom-Sozialbetreuer oder

2.

eine Lehrbefugnis für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege) oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder

4.

abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder

5.

ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Sozialwissenschaften.

(4) Neben einer Qualifikation gemäß Abs. 3 muss die Direktorin/der Direktor seit mindestens drei Jahren über eine fachspezifische Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben oder entsprechende Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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