§ 3 StASBB Lehrkräfte

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:

1.

abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer oder

2.

eine Lehrbefugnis für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege) oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder

4.

abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder

5.

eine sonstige abgeschlossene fachspezifische Ausbildung für das zu unterrichtende Fach oder

6.

eine pädagogische und fachliche Qualifizierung mit Berufserfahrung in den Bereichen Alten- oder Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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