Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:
1. | abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer oder | |||||||||
2. | eine Lehrbefugnis für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege) oder | |||||||||
3. | die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder | |||||||||
4. | abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder | |||||||||
5. | eine sonstige abgeschlossene fachspezifische Ausbildung für das zu unterrichtende Fach oder | |||||||||
6. | eine pädagogische und fachliche Qualifizierung mit Berufserfahrung in den Bereichen Alten- oder Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung. |
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