(1) Die Prüfungskommission für die Abschlussprüfung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn und zwei Lehrkräften. Eine der Lehrkräfte muss den Gegenstand „Grundpflege und Beobachtung“ oder den Gegenstand „Haushaltsführung“ unterrichtet haben.
(2) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn, der Projektbegleiterin/dem Projektbegleiter und einer Lehrkraft.
(3) Die Prüfungskommission für die Diplomprüfung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn und zwei Lehrkräften.
(4) Die Direktorin/Der Direktor führt den Vorsitz in den Prüfungskommissionen. Die Vorsitzführung umfasst die Leitung und organisatorische Abwicklung der Prüfungen.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung hat für die von ihr bestellten Mitglieder Ersatzmitglieder zu bestellen.
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