§ 19d StASBB Bestätigung über Durchführung und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung

1. des Anpassungslehrgangs nach dem Muster gemäß Anlage 5,

2. der Eignungsprüfung nach dem Muster gemäß Anlage 6.

(2) Die Landesregierung hat die Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsbescheid zu vermerken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018

In Kraft seit 04.10.2018 bis 31.12.9999
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