(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung
1. des Anpassungslehrgangs nach dem Muster gemäß Anlage 5,
2. der Eignungsprüfung nach dem Muster gemäß Anlage 6.
(2) Die Landesregierung hat die Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsbescheid zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
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