1. Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SortSG Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
- 1.Ziffer einsArten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;
- 2.Ziffer 2Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
- a)Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- b)Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- c)Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- 3.Ziffer 3Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die
- a)Litera avorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und
- b)Litera bsich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und
- c)Litera caußer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
- 4.Ziffer 4Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;
- 5.Ziffer 5Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;
- 6.Ziffer 6Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“);
- 7.Ziffer 7Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);
- 8.Ziffer 8EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
§ 2 SortSG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.
- (2)Absatz 2Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus so lange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für
- 1.Ziffer einsim Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschützte Sorte ist selbst eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte,
- 2.Ziffer 2Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und
- 3.Ziffer 3Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
§ 3 SortSG Schutzvoraussetzungen
- (1)Absatz einsSortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.
- (2)Absatz 2Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
- 1.Ziffer einsdie Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,
- 2.Ziffer 2ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder
- 3.Ziffer 3Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.
- (3)Absatz 3Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.
- (4)Absatz 4Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.
- (5)Absatz 5Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:
- 1.Ziffer einsein Jahr im Inland,
- 2.Ziffer 2vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.
§ 4 SortSG Wirkung des Sortenschutzes
- (1)Absatz einsFolgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:
- 1.Ziffer einsdie Erzeugung oder Vermehrung,
- 2.Ziffer 2die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,
- 3.Ziffer 3das Anbieten zum Verkauf,
- 4.Ziffer 4der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,
- 5.Ziffer 5die Ausfuhr,
- 6.Ziffer 6die Einfuhr und
- 7.Ziffer 7die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.die Aufbewahrung für die in Ziffer eins bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.
- (2)Absatz 2Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.Vorbehaltlich der Absatz 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
- (3)Absatz 3Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Absatz eins,
- 1.Ziffer einsim privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,
- 2.Ziffer 2zu Versuchszwecken,
- 3.Ziffer 3zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers notwendig.
- (4)Absatz 4Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.
- (5)Absatz 5Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,
- 1.Ziffer einsdass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder
- 2.Ziffer 2dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.
§ 5 SortSG Dauer und Ende des Sortenschutzes
- (1)Absatz einsDie Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
- (2)Absatz 2Der Sortenschutz erlischt
- 1.Ziffer einsmit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,
- 2.Ziffer 2mit Ablauf der Schutzdauer,
- 3.Ziffer 3mit der Rechtskraft der Entziehung,
- 4.Ziffer 4mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
§ 6 SortSG Zwangslizenzen
- (1)Absatz einsSoweit
- 1.Ziffer einses zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist und
- 2.Ziffer 2es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und
- 3.Ziffer 3der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten,
ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden können. - (2)Absatz 2Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
- (3)Absatz 3Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungsmaterial wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangslizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.
- (4)Absatz 4Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.
- (5)Absatz 5Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu gestatten.
- (6)Absatz 6Kann der Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.
- (7)Absatz 7Wird einem Pflanzenzüchter eine nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschützten Erfindung.
- (8)Absatz 8Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß den Abs. 6 und 7 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den Abs. 6 und 7 sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß den Absatz 6 und 7 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den Absatz 6 und 7 sind die Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
2. Teil - Sortenschutzerteilung
§ 7 SortSG Anmeldung der Sorte
- (1)Absatz einsEine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder
- 2.Ziffer 2in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.
- (2)Absatz 2Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Oberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
- (3)Absatz 3Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,
- 2.Ziffer 2die Art sowie gegebenenfalls
- a)Litera aNutzungsrichtung,
- b)Litera bdas Vermehrungssystem und
- c)Litera cden Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
- 3.Ziffer 3die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
- 4.Ziffer 4die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
- 5.Ziffer 5Name und Adresse jedes weiteren Züchters,
- 6.Ziffer 6Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,
- 7.Ziffer 7im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und
- 8.Ziffer 8eine für das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist.
- (4)Absatz 4Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, entsprechende Anwendung.
§ 8 SortSG Prioritätsrechte
- (1)Absatz einsWird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt (Anm.: richtig: Bundesamt für Ernährungssicherheit) durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Bundesamt für Ernährungssicherheit angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt Anmerkung, richtig: Bundesamt für Ernährungssicherheit) durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.
- (2)Absatz 2Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn
- 1.Ziffer einses in der Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich geltend gemacht wird,
- 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und
- 3.Ziffer 3spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.
§ 9 SortSG Bekanntmachung von Anmeldungen
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Art,
- 2.Ziffer 2die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
- 3.Ziffer 3den Anmeldetag,
- 4.Ziffer 4ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,
- 5.Ziffer 5Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und
- 6.Ziffer 6das Aktenzeichen der Anmeldung.
- (2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
- 1.Ziffer einsbei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
- 2.Ziffer 2Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
§ 10 SortSG Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte
- (1)Absatz einsBeim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass
- 1.Ziffer einsdie Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder
- 2.Ziffer 2die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder
- 3.Ziffer 3der Anmelder nicht Berechtigter sei.
- (2)Absatz 2Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zum Abschluss des Verfahrens,
- 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt undgemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und
- 3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.
- (3)Absatz 3Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
§ 11 SortSG Sortenprüfungen
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.
- (2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.
- (3)Absatz 3Der Anmelder hat
- 1.Ziffer einsdem Bundesamt für Ernährungssicherheit
- a)Litera adas für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
- b)Litera balle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,
- c)Litera cBetriebsbesichtigungen zuzulassen,
- 2.Ziffer 2dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten,
- a)Litera aunentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
- b)Litera bin die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen. - (4)Absatz 4Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom Bundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
- (5)Absatz 5Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber
- 1.Ziffer einsBetriebsbesichtigungen vorzunehmen,
- 2.Ziffer 2unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
- 3.Ziffer 3in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
- (6)Absatz 6Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.
§ 12 SortSG Erteilung des Sortenschutzes
- (1)Absatz einsDie angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn
- 1.Ziffer einssämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und
- 2.Ziffer 2eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.
- (2)Absatz 2Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.
- (3)Absatz 3Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß Paragraph 4, bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.
§ 13 SortSG Übertragung des Sortenschutzes
- (1)Absatz einsDie rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.
- (2)Absatz 2Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Bundesamt für Ernährungssicherheit gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.
§ 14 SortSG Aufhebung des Sortenschutzes
- (1)Absatz einsDer Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.
- (2)Absatz 2Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist
- 1.Ziffer einsdem Bundesamt für Ernährungssicherheit die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,
- 2.Ziffer 2die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,
- 3.Ziffer 3falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.
§ 15 SortSG Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes
- (1)Absatz einsDer Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn
- 1.Ziffer einssich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder
- 2.Ziffer 2der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.
- (2)Absatz 2Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.
- (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Abs. 1 Z 2 kann der Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person beantragen.Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann der Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person beantragen.
- (4)Absatz 4Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Absatz 3, steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
- (5)Absatz 5Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 16 SortSG Pflichten des Sortenschutzinhabers
- (1)Absatz einsDer Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
- (2)Absatz 2Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
- 1.Ziffer einsdie Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,
- 2.Ziffer 2das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 4.Ziffer 4die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
- 5.Ziffer 5die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
- 6.Ziffer 6alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.
3. Teil - Sortenbezeichnung
§ 17 SortSG Anmelde- und Sortenbezeichnung
- (1)Absatz einsVermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registrierten Sortenbezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.
- (2)Absatz 2Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
- (3)Absatz 3Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
- 1.Ziffer einseiner Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
- 2.Ziffer 2Ärgernis erregen können,
- 3.Ziffer 3zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
- 4.Ziffer 4ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
- 5.Ziffer 5die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthalten.
- (4)Absatz 4Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekanntgabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
- (5)Absatz 5Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
- (6)Absatz 6Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit registriert werden, sofern nicht die Absatz 2 und 3 entgegenstehen.
- (7)Absatz 7Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
- (8)Absatz 8Die Sortenbezeichnung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen zu löschen, wenn
- 1.Ziffer einssich herausstellt, dass
- a)Litera adie Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,die Sortenbezeichnung dem Absatz 2, nicht oder nicht mehr entspricht,
- b)Litera bein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt,
- c)Litera cdem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,dem Absatz 6, nicht oder nicht mehr entspricht,
- 2.Ziffer 2der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder
- 3.Ziffer 3einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.
Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Absatz 6, nicht anzuwenden ist. - (9)Absatz 9Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich mitzuteilen.
§ 18 SortSG Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung
- (1)Absatz einsDie Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden
- 1.Ziffer einsvom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,
- 2.Ziffer 2vom Inhaber einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde,
- 3.Ziffer 3vom Inhaber einer im Inland bekannten, für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
- 4.Ziffer 4von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen gleichen oder ähnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
- 5.Ziffer 5von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
- (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.Anträge gemäß Absatz eins, sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.
- (3)Absatz 3Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.
- (4)Absatz 4Der Lauf der im Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die im § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.Der Lauf der im Absatz 2, genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 16, Absatz 2, des Sortenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.
4. Teil - Behörden
§ 19 SortSG Zuständigkeit und Verfahrensrecht
- (1)Absatz einsSortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
- (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
- (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
§ 20 SortSG Zuständigkeit des Patentamtes
- (1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren
- 1.Ziffer einsauf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Paragraph 6,,
- 2.Ziffer 2auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Paragraph 15,,
- 3.Ziffer 3auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß Paragraph 18,
- (2)Absatz 2Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.
- (3)Absatz 3Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist Paragraph 146, Absatz 3, Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.
§ 21 SortSG Sorten- und Saatgutblatt
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
- (2)Absatz 2Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsdie Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,
- 2.Ziffer 2die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,
- 3.Ziffer 3die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,
- 4.Ziffer 4der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,
- 5.Ziffer 5die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,
- 6.Ziffer 6die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,
- 7.Ziffer 7die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, unddie Angaben gemäß Paragraph 6, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 72, und
- 8.Ziffer 8Informationen und Angaben über
- a)Litera aVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
- b)Litera binternationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,
- c)Litera crelevantes Gemeinschaftsrecht,
- d)Litera dEntscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,
- e)Litera esonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
- 9.Ziffer 9eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten, welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind.
§ 22 SortSG Sortenschutzregister
- (1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.
- (2)Absatz 2In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie Registernummer,
- 2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
- 3.Ziffer 3die Art sowie allenfalls
- a)Litera adie Nutzungsrichtung,
- b)Litera bdas Vermehrungssystem und
- c)Litera cder Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
- d)Litera din Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,
- 4.Ziffer 4die Sortenbezeichnung,
- 5.Ziffer 5der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
- 6.Ziffer 6der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
- 7.Ziffer 7das Benützungsrecht des Dienstgebers,
- 8.Ziffer 8der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
- 9.Ziffer 9der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,
- 10.Ziffer 10der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
- 11.Ziffer 11die Nichtigerklärung sowie
- 12.Ziffer 12die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.
- (3)Absatz 3Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:
- 1.Ziffer einsbei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
- 2.Ziffer 2Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
- (4)Absatz 4Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
5. Teil - Sonstige Bestimmungen
§ 23 SortSG Gebühren
- (1)Absatz einsFür die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.
§ 24 SortSG Zivilrechtliche Ansprüche
- (1)Absatz einsWer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die Paragraphen 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
- (2)Absatz 2Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die Paragraphen 7, Absatz 2, erster Satz, 7a und 8 Absatz 2, JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
§ 25 SortSG Strafbare Sortenschutzverletzungen
- (1)Absatz einsWer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer Handlungen gemäß Paragraph 4, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
- (3)Absatz 3Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 148,, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
- (4)Absatz 4Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu.
§ 26 SortSG Verwaltungsstrafen
§ 26.Paragraph 26, Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 € zu bestrafen, wer
- 1.Ziffer einsVermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im Paragraph 17, Absatz eins, oder in Artikel 63, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
- 2.Ziffer 2eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
- 3.Ziffer 3beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.
§ 27 SortSG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsFür jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1948,, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß Paragraph 36, Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.
- (2)Absatz 2Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.
- (3)Absatz 3Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.Für Sorten, die gemäß Absatz eins und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß Paragraph 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.
- (4)Absatz 4In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.In Paragraph 26, tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.
- (5)Absatz 5§ 176b des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 176 b, des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 28 SortSG In-Kraft-Tretens-Bestimmung
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.
- (3)Absatz 3Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, BGBl. I Nr. 108/2001, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, und Artikel 11, des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 6 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 7 Abs. 2, §§ 20, 22 Abs. 2 Z 9, § 27 Abs. 5 und § 29 Z 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraphen 20,, 22 Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 29, Ziffer 3, in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 29 SortSG Vollziehung
§ 29.Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,
- 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 23, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und
- 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Sortenschutzgesetz 2001 (SortSG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.09.2001
§ | 1. Begriffsbestimmungen |
§ | 2. Anwendungsbereich |
§ | 3. Schutzvoraussetzungen |
§ | 4. Wirkung des Sortenschutzes |
§ | 5. Dauer und Ende des Sortenschutzes |
§ | 6. Zwangslizenzen |
2. Teil: Sortenschutzerteilung
§ | 7. Anmeldung der Sorte |
§ | 8. Prioritätsrechte |
§ | 9. Bekanntmachung von Anmeldungen |
§ | 10. Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte |
§ | 11. Sortenprüfung |
§ | 12. Erteilung des Sortenschutzes |
§ | 13. Übertragung des Sortenschutzes |
§ | 14. Aufhebung des Sortenschutzes |
§ | 15. Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes |
§ | 16. Pflichten des Sortenschutzinhabers |
3. Teil: Sortenbezeichnung
§ | 17. Anmelde- und Sortenbezeichnung |
§ | 18. Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung |
4. Teil: Behördenorganisation
§ | 19. Zuständigkeit und Verfahrensrecht |
§ | 20. Zuständigkeit des Patentamts |
§ | 21. Sorten- und Saatgutblatt |
§ | 22. Sortenschutzregister |
5. Teil: Sonstige Bestimmungen
§ | 23. Gebühren |
§ | 24. Zivilrechtliche Ansprüche |
§ | 25. Strafbare Sortenschutzverletzungen |
§ | 26. Verwaltungsstrafen |
§ | 27. Übergangsbestimmungen |
§ | 28. In-Kraft-Tretens-Bestimmung |
§ | 29. Vollziehung |