Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.
(2)Absatz 2Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus so lange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für
1.Ziffer einsim Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschützte Sorte ist selbst eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte,
2.Ziffer 2Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und
3.Ziffer 3Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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