(1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn
1. | sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder | |||||||||
2. | der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war. |
(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.
(3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Abs. 1 Z 2 kann der Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person beantragen.
(4) Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
(5) Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
0 Kommentare zu § 15 SortSG