Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden
1.Ziffer einsvom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,
2.Ziffer 2vom Inhaber einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde,
3.Ziffer 3vom Inhaber einer im Inland bekannten, für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,
4.Ziffer 4von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen gleichen oder ähnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder
5.Ziffer 5von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
(2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.Anträge gemäß Absatz eins, sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.
(3)Absatz 3Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.
(4)Absatz 4Der Lauf der im Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die im § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.Der Lauf der im Absatz 2, genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 16, Absatz 2, des Sortenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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