(1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
1. | die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen, | |||||||||
2. | das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
3. | die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, | |||||||||
4. | die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen, | |||||||||
5. | die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden, | |||||||||
6. | alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten. |
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