Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.
(2)Absatz 2Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit
1.Ziffer einsdie Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,
2.Ziffer 2das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
3.Ziffer 3die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
4.Ziffer 4die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
5.Ziffer 5die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
6.Ziffer 6alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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