§ 4 SortSG Wirkung des Sortenschutzes

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung oder Vermehrung,
    2. 2.Ziffer 2die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,
    3. 3.Ziffer 3das Anbieten zum Verkauf,
    4. 4.Ziffer 4der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,
    5. 5.Ziffer 5die Ausfuhr,
    6. 6.Ziffer 6die Einfuhr und
    7. 7.Ziffer 7die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.die Aufbewahrung für die in Ziffer eins bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.
  2. (2)Absatz 2Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.Vorbehaltlich der Absatz 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsim privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,
    2. 2.Ziffer 2zu Versuchszwecken,
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers notwendig.
  4. (4)Absatz 4Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.
  5. (5)Absatz 5Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsdass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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