§ 7 SortSG Anmeldung der Sorte

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.
  2. (2)Absatz 2Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Oberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
  3. (3)Absatz 3Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2die Art sowie gegebenenfalls
      1. a)Litera aNutzungsrichtung,
      2. b)Litera bdas Vermehrungssystem und
      3. c)Litera cden Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
    3. 3.Ziffer 3die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,
    4. 4.Ziffer 4die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
    5. 5.Ziffer 5Name und Adresse jedes weiteren Züchters,
    6. 6.Ziffer 6Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,
    7. 7.Ziffer 7im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und
    8. 8.Ziffer 8eine für das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist.
  4. (4)Absatz 4Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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