§ 22 SortSG Sortenschutzregister

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.

(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:

1.

die Registernummer,

2.

der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,

3.

die Art sowie allenfalls

a)

die Nutzungsrichtung,

b)

das Vermehrungssystem und

c)

der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,

d)

in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,

4.

die Sortenbezeichnung,

5.

der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,

6.

der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,

7.

das Benützungsrecht des Dienstgebers,

8.

der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,

9.

der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,

10.

der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,

11.

die Nichtigerklärung sowie

12.

die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.

(3) Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:

1.

bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie

2.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 SortSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 SortSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 SortSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 SortSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 SortSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 SortSG
§ 23 SortSG