Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.
(2)Absatz 2In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
1.Ziffer einsdie Registernummer,
2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
3.Ziffer 3die Art sowie allenfalls
a)Litera adie Nutzungsrichtung,
b)Litera bdas Vermehrungssystem und
c)Litera cder Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
d)Litera din Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,
4.Ziffer 4die Sortenbezeichnung,
5.Ziffer 5der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
6.Ziffer 6der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
7.Ziffer 7das Benützungsrecht des Dienstgebers,
8.Ziffer 8der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
9.Ziffer 9der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,
10.Ziffer 10der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
11.Ziffer 11die Nichtigerklärung sowie
12.Ziffer 12die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.
(3)Absatz 3Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:
1.Ziffer einsbei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
2.Ziffer 2Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(4)Absatz 4Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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