Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. | Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind; | |||||||||
2. | Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht, | |||||||||
a) | durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, | |||||||||
b) | zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und | |||||||||
c) | in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann; | |||||||||
3. | Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die | |||||||||
a) | vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und | |||||||||
b) | sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und | |||||||||
c) | außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht; | |||||||||
4. | Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind; | |||||||||
5. | Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger; | |||||||||
6. | Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“); | |||||||||
7. | Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG); | |||||||||
8. | EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). |
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