Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer Handlungen gemäß Paragraph 4, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
(3)Absatz 3Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 148,, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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