§ 12 SortSG

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die angemeldete Sorte ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn

1.

sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und

2.

eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ein abweisender Bescheid zu erlassen.

(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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