§ 19 SortSG Zuständigkeit und Verfahrensrecht

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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