Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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