Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.
(2)Absatz 2Der Sortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist
1.Ziffer einsdem Bundesamt für Ernährungssicherheit die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,
2.Ziffer 2die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,
3.Ziffer 3falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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