(1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
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