(1) Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.
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