(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:
1. | die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes, | |||||||||
2. | die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung, | |||||||||
3. | die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes, | |||||||||
4. | der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers, | |||||||||
5. | die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung, | |||||||||
6. | die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung, | |||||||||
7. | die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und | |||||||||
8. | Informationen und Angaben über | |||||||||
a) | Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, | |||||||||
b) | internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV, | |||||||||
c) | relevantes Gemeinschaftsrecht, | |||||||||
d) | Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, | |||||||||
e) | sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen, | |||||||||
9. | eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten, welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind. |
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