Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
(2)Absatz 2Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsdie Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,
2.Ziffer 2die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,
3.Ziffer 3die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,
4.Ziffer 4der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,
5.Ziffer 5die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,
6.Ziffer 6die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,
7.Ziffer 7die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, unddie Angaben gemäß Paragraph 6, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 72, und
8.Ziffer 8Informationen und Angaben über
a)Litera aVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
b)Litera binternationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,
c)Litera crelevantes Gemeinschaftsrecht,
d)Litera dEntscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,
e)Litera esonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
9.Ziffer 9eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten, welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind.
In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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