Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Art,
2.Ziffer 2die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
5.Ziffer 5Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und
6.Ziffer 6das Aktenzeichen der Anmeldung.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
1.Ziffer einsbei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
2.Ziffer 2Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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