§ 9 SortSG

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Art,

2.

die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

3.

den Anmeldetag,

4.

ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,

5.

Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und

6.

das Aktenzeichen der Anmeldung.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:

1.

bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie

2.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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