(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
1. | die Art, | |||||||||
2. | die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, | |||||||||
3. | den Anmeldetag, | |||||||||
4. | ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht, | |||||||||
5. | Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und | |||||||||
6. | das Aktenzeichen der Anmeldung. |
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
1. | bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie | |||||||||
2. | Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. |
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