Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSortenschutz ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.
(2)Absatz 2Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung
1.Ziffer einsdie Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,
2.Ziffer 2ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder
3.Ziffer 3Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.
(3)Absatz 3Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.
(4)Absatz 4Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.
(5)Absatz 5Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:
1.Ziffer einsein Jahr im Inland,
2.Ziffer 2vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 SortSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SortSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 SortSG