(1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2) Der Sortenschutz erlischt
1. | mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages, | |||||||||
2. | mit Ablauf der Schutzdauer, | |||||||||
3. | mit der Rechtskraft der Entziehung, | |||||||||
4. | mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte. |
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