Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2)Absatz 2Der Sortenschutz erlischt
1.Ziffer einsmit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,
2.Ziffer 2mit Ablauf der Schutzdauer,
3.Ziffer 3mit der Rechtskraft der Entziehung,
4.Ziffer 4mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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