(1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren
1. | auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6, | |||||||||
2. | auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15, | |||||||||
3. | auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18. |
(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.
(3) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.
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