Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren
1.Ziffer einsauf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Paragraph 6,,
2.Ziffer 2auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Paragraph 15,,
3.Ziffer 3auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß Paragraph 18,
(2)Absatz 2Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist Paragraph 146, Absatz 3, Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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