Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBeim Bundesamt für Ernährungssicherheit kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass
1.Ziffer einsdie Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder
2.Ziffer 2die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder
3.Ziffer 3der Anmelder nicht Berechtigter sei.
(2)Absatz 2Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:
1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zum Abschluss des Verfahrens,
2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt undgemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und
3.Ziffer 3gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.
(3)Absatz 3Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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