§ 31 RLG

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002

Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.

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