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Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.
Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.