§ 31 RLG Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

Rohrleitungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002

Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten