Norm: JN §1RLG §27 Abs2RLG §27b
Rechtssatz: Nach §§ 27 Abs 2, 27 b RLG ist die Vergütung mangels einer Einigung nicht nur von der Verwaltungsbehörde festzusetzen, sondern auch im Verwaltungsverfahren beizutreiben. Der Rechtsweg ist also ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 333/53 Entscheidungstext OGH 27.01.1954 1 Ob 333/53 Europe... mehr lesen...