Gesamte Rechtsvorschrift PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

PyroTG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.06.2018

Erster Abschnitt - PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE

§ 1 PyroTG


Dieses Bundesgesetz regelt

1.

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

2.

das Böllerschießen.

Zweiter Abschnitt -PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE

§ 2 PyroTG


(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,

2.

Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,

3.

mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,

4.

Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,

5.

pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und

6.

Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.

(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf

1.

pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und

2.

pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

§ 3 PyroTG


(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Gebietskörperschaften,

2.

staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,

3.

Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,

4.

Feuerwehren,

5.

amtliche Sachverständige und

6.

Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,

soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.

(2) Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf

1.

Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),

2.

öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,

3.

Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,

4.

Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,

5.

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und

6.

Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,

insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.

(3) Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

§ 4 PyroTG


Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

2.

Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt.

3.

Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.

4.

Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.

5.

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

6.

Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

7.

CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

8.

Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

9.

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.

10.

Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

11.

Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

12.

Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

13.

Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.

14.

Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.

15.

Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.

16.

Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.

17.

Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

18.

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.

19.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

20.

Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).

21.

Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.

22.

Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.

23.

Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

24.

Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

25.

Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

26.

Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.

27.

Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.

28.

Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.

§ 40 PyroTG


(1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

1.

der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,

2.

des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

3.

sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen

zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 41 PyroTG


(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2.

sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3.

ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

§ 42 PyroTG


Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 43 PyroTG


(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf das Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.

§ 44 PyroTG


(1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 45 PyroTG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 4, § 7, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2, § 19a samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 20a samt Überschrift, § 21, § 21a samt Überschrift, § 21b samt Überschrift, § 21c samt Überschrift, § 21d samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a, 2a bis 2c und 5, § 24 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 20/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(6) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2 und 4 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 46 PyroTG


(1) Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.

(2) Der § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 131/2009 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

§ 47 PyroTG


(1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten

1.

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,

2.

Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und

3.

Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Die §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 bis 5 ist die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.

(2) Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet

1.

vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.

2.

ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(3) Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet

1.

in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.

2.

ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Abs. 1 Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(4) Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet

1.

vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.

2.

ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.

(5) Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Abs. 4 Z 1 das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie § 32 nicht.

(6) Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Jänner 2016 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.

(7) Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 6 die Kennzeichnung nach § 20 Abs. 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, aufweisen.

(8) Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001,

1.

erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

2.

nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.

(9) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,

1.

Mittelfeuerwerke im Sinne des § 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.

2.

Großfeuerwerke im Sinne des § 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.

Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(10) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(11) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des § 18 Abs. 1 eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der §§ 15 und 17 Abs. 4. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.

(12) Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(13) Auf Grundlage des § 4 Abs. 4 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des § 38 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(14) Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Abs. 1 bis 13 gelten die Verbote nach §§ 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(15) Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.

§ 5 PyroTG


(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

bei

a)

natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,

b)

juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,

2.

bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,

3.

sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

§ 6 PyroTG


Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 7 PyroTG


Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.

Dritter Abschnitt - PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE

§ 8 PyroTG


(1) Nach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.

(2) Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides

1.

der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder

2.

die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.

Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.

§ 9 PyroTG


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

1.

Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie

2.

Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge

zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt.

§ 10 PyroTG


(1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die zur Vollziehung des § 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,

1.

die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und

2.

von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,

an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Z 1 zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig.

(3) Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

1.

die personenbezogenen Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten,

2.

die personenbezogenen Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten personenbezogenen Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,

3.

ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Abs. 4 nachzukommen,

4.

jede Abfrage und Übermittlung der personenbezogenen Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und

5.

den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.

Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören.

(4) Von der Behörde gemäß Abs. 2 übermittelte personenbezogene Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Abs. 3 Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 2 verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die personenbezogene Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.

(5) Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Abs. 2 schriftlich zu verständigen.

(6) Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Abs. 3 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

§ 11 PyroTG


Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

2.

Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

3.

Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

4.

Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

§ 12 PyroTG


Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;

2.

Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

§ 13 PyroTG


Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;

2.

Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

Vierter Abschnitt - SONSTIGE VERBOTE

§ 14 PyroTG


(1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:

1.

Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;

2.

Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.

(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.

§ 15 PyroTG


Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

1.

Kategorie F1: 12 Jahre;

2.

Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;

3.

Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

§ 16 PyroTG


(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder

2.

mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder

3.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder

4.

den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

suchtkrank ist oder

2.

aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen

1.

einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2.

einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, oder

3.

gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

4.

einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder

5.

einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

6.

einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

1.

nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder

2.

die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,

sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.

(7) Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

§ 17 PyroTG


(1) Für Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.

(2) Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:

1.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;

2.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;

3.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

(3) Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor

1.

nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder

2.

bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder

3.

hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.

(4) Darüber hinaus liegt bei Nachweis der

1.

Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,

2.

Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und

3.

Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2

vor.

(5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Abs. 1 oder Fachkenntnis gemäß Abs. 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

die absolvierte Ausbildung den in Abs. 3 Z 1 genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder

2.

die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Abs. 3 Z 2 genanntes Gewerbe auszuüben.

Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Z 1 oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.

§ 18 PyroTG


(1) Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt

1.

die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) und

2.

die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).

Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

1.

das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

2.

eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

Fünfter Abschnitt - KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UND DER VERWENDUNG VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG

§ 19 PyroTG


(1) Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat,

2.

im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3 verlässlich ist (§ 16) und

3.

Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.

Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vorliegt.

(2) Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des § 17 Abs. 4, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(3) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.

(4) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 2 in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(5) Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

§ 19a PyroTG


Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

§ 20 PyroTG


(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für

1.

Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und

2.

Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

§ 20a PyroTG


(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,

2.

sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,

3.

ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,

4.

sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,

5.

sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und

6.

sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

Die Z 1 und die Z 2 können auch alternativ vorliegen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 21 PyroTG


(1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

1.

pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen,

2.

die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen,

3.

nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

§ 21a PyroTG


Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

§ 21b PyroTG


Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

1.

das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

a)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

b)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

c)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);

2.

das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);

3.

das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

§ 21c PyroTG


(1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

§ 21d PyroTG


(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:

1.

die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;

2.

die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

a)

F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;

b)

T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;

c)

P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;

3.

die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2) Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei XXXX auf Abs. 1 Z 1, YY auf Abs. 1 Z 2 und ZZZZ auf Abs. 1 Z 3 verweisen.

Sechster Abschnitt - AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

§ 22 PyroTG


(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.

§ 23 PyroTG


(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

1.

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,

2.

den Namen und den Typ des Gegenstandes,

3.

Sicherheitsinformationen,

4.

die Registrierungsnummer nach § 21d und

5.

die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

Siebenter Abschnitt - BÖLLERSCHIESSEN

§ 24 PyroTG


(1) Der Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten

1.

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,

1a.

wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,

2.

den Namen und den Typ des Gegenstandes,

2a.

die Registrierungsnummer nach § 21d,

2b.

das CE-Kennzeichen nach § 22,

2c.

die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,

3.

die betreffende Altersgrenze nach § 15,

4.

die jeweilige Kategorie,

5.

Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,

6.

die Nettoexplosivstoffmasse und

7.

bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.

(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:

1.

Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

2.

Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;

3.

Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

4.

Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:

1.

Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

2.

Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.

(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

§ 25 PyroTG


(1) Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,

1.

die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,

2.

für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und

3.

die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 21a auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

§ 25a PyroTG


(1) Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß § 24 gekennzeichnet sind, bereitstellen.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

§ 25b PyroTG


Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.

§ 26 PyroTG


Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

§ 26a PyroTG


(1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die

1.

sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,

2.

sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,

3.

über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,

4.

über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und

5.

über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

(3) Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.

(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

§ 26b PyroTG


Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

§ 26c PyroTG


(1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.

(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 26a Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

§ 26d PyroTG


(1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

1.

jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,

2.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und

3.

alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten,

zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.

(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

§ 26e PyroTG


(1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß § 21d zuzuweisen.

(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

Achter Abschnitt - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 27 PyroTG


(1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

1.

von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder

2.

an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.

(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn

1.

die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder

2.

durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.

(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zu belassen.

§ 27a PyroTG


(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge

1.

zur Verbesserung,

2.

zur Rücknahme oder

3.

zum Rückruf.

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

§ 28 PyroTG


(1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,

2.

bei Antragstellung durch eine natürliche Person

a)

der Antragsteller oder

b)

ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder

3.

bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 2 lit. b

über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(2) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder -gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.

(3) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Abs. 2 zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.

(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.

Neunter Abschnitt - BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 29 PyroTG


(1) Das Böllerschießen ist nur

1.

unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und

2.

aufgrund einer besonderen Bewilligung

gestattet.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

verlässlich sind und

3.

über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.

(4) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(5) Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mit

1.

Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und

2.

pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.

§ 30 PyroTG


Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

Zehnter Abschnitt - STRAFBESTIMMUNGEN

§ 31 PyroTG


Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.

§ 32 PyroTG


(1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und

2.

Importeure,

insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Abs. 1 bewilligen, wenn

1.

der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,

2.

ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,

3.

der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,

4.

die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und

5.

unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

§ 32a PyroTG


(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht

1.

die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und

2.

der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.

Elfter Abschnitt - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33 PyroTG


Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

§ 34 PyroTG


Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

§ 35 PyroTG


Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

§ 36 PyroTG


(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt.

§ 37 PyroTG


(1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

1.

die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,

2.

der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,

3.

die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und

4.

gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

§ 38 PyroTG


(1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn

1.

der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und

2.

gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn

1.

ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und

2.

Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

§ 39 PyroTG


(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG) Fundstelle


Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)
StF: BGBl. I Nr. 131/2009 (NR: GP XXIV RV 367 AB 430 S. 46. BR: 8198 AB 8273 S. 780.)
[CELEX-Nr.: 32007L0023]

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

BGBl. I Nr. 20/2015 (NR: GP XXV RV 349 AB 411 S. 53. BR: AB 9293 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32013L0029]

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Regelungsgegenstand

§ 2.

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

§ 3.

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

§ 4.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden

§ 5.

Zuständigkeit

§ 6.

Beschwerden

3. Abschnitt
Behördenbefugnisse

§ 7.

Berechtigungskontrolle

§ 8.

Entziehung

§ 9.

Durchsuchung

§ 10.

Übermittlung personenbezogener Daten

4. Abschnitt
Kategorisierung

§ 11.

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

§ 12.

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

§ 13.

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

§ 14.

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 15.

Altersbeschränkungen

§ 16.

Verlässlichkeit

§ 17.

Sachkunde und Fachkenntnis

§ 18.

Lehrgänge und Lehrgangsträger

§ 19.

Pyrotechnik-Ausweis

§ 19a.

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

§ 20.

Besitz und Innehabung

2. HAUPTSTÜCK
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 20a.

Allgemeine Grundsätze

§ 21.

Pflichten des Herstellers

§ 21a.

Technische Unterlagen

§ 21b.

EU-Konformitätsbewertung

§ 21c.

EU-Konformitätserklärung

§ 21d.

Registrierungsnummer

§ 22.

Anbringen des CE-Kennzeichens

§ 23.

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

§ 24.

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

§ 25.

Pflichten des Importeurs

§ 25a.

Pflichten des Händlers

§ 25b.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

§ 26.

Mitteilungspflichten

2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

§ 26a.

Notifizierungsverfahren

§ 26b.

Begutachtung und Überwachung

§ 26c.

Aufgaben der benannten Stelle

§ 26d.

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

§ 26e.

Register und Verzeichnis

3. Abschnitt: Marktüberwachung

§ 27.

Marktüberwachung

§ 27a.

Aufsichtsmaßmahmen

3. HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

1. Abschnitt
Besitz und Verwendung

§ 28.

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 29.

Böllerschießen

2. Abschnitt: Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

§ 30.

Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 31.

Erbschaft und Vermächtnis

4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE

§ 32.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

§ 32a.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

§ 33.

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

§ 34.

Knallkörper der Kategorie F2

§ 35.

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

§ 36.

Gemeinsame Anzündung

§ 37.

Widmungswidrige Verwendung

§ 38.

Verwendung an bestimmten Orten

§ 39.

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 40.

Verwaltungsübertretungen

§ 41.

Verfall

2. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 43.

Verweisungen

§ 44.

Vollziehung

§ 45.

Inkrafttreten

§ 46.

Außerkrafttreten

§ 47.

Übergangsbestimmungen

 

Anmerkung

Das Pyrotechnikgesetz 2010 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 131/2009 kundgemacht.