Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsErwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
(2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
1.Ziffer einsdie in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen unddie in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen und
2.Ziffer 2der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.der Einbau der in Absatz eins, genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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