§ 44 PyroTG Vollziehung

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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