Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des Paragraph 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des Paragraph 26 b, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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