Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
1.Ziffer einsdie Gebietskörperschaften,
2.Ziffer 2staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
3.Ziffer 3Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
4.Ziffer 4Feuerwehren,
5.Ziffer 5amtliche Sachverständige und
6.Ziffer 6Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf
1.Ziffer einsPersonen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
2.Ziffer 2öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
3.Ziffer 3Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
4.Ziffer 4Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
5.Ziffer 5Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
6.Ziffer 6Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.
(3)Absatz 3Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Absatz 2,, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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