§ 17 PyroTG

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.

(2) Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:

1.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;

2.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;

3.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

(3) Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor

1.

nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder

2.

bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder

3.

hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.

(4) Darüber hinaus liegt bei Nachweis der

1.

Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,

2.

Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und

3.

Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2

vor.

(5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Abs. 1 oder Fachkenntnis gemäß Abs. 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

die absolvierte Ausbildung den in Abs. 3 Z 1 genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder

2.

die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Abs. 3 Z 2 genanntes Gewerbe auszuüben.

Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Z 1 oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.

In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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