Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
1.Ziffer einsjede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
2.Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
3.Ziffer 3alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten,alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 26 a, haben könnten,
zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
(2)Absatz 2Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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