Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
1.Ziffer einsKategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
2.Ziffer 2Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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