§ 21d PyroTG

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:

1.

die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;

2.

die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

a)

F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;

b)

T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;

c)

P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;

3.

die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2) Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei XXXX auf Abs. 1 Z 1, YY auf Abs. 1 Z 2 und ZZZZ auf Abs. 1 Z 3 verweisen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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