Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:
1.Ziffer einsdie vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 Sitzung 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 Sitzung 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;
2.Ziffer 2die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:
a)Litera aF1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;
b)Litera bT1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;
c)Litera cP1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;
3.Ziffer 3die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.
(2)Absatz 2Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei XXXX auf Abs. 1 Z 1, YY auf Abs. 1 Z 2 und ZZZZ auf Abs. 1 Z 3 verweisen.Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei römisch 40 auf Absatz eins, Ziffer eins,, YY auf Absatz eins, Ziffer 2 und ZZZZ auf Absatz eins, Ziffer 3, verweisen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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