§ 31 PyroTG

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.

In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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