Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2)Absatz 2Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
1.Ziffer einssich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
2.Ziffer 2sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
3.Ziffer 3über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
4.Ziffer 4über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, undüber die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
5.Ziffer 5über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3)Absatz 3Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
(4)Absatz 4Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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