§ 9 PyroTG Durchsuchung

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

1.

Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie

2.

Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge

zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt.

In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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