§ 13 PyroTG Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;

2.

Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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