§ 33 PyroTG Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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